Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44645
OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12 (https://dejure.org/2013,44645)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2013 - 62 PV 10.12 (https://dejure.org/2013,44645)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 62 PV 10.12 (https://dejure.org/2013,44645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,44645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 S 2 BPersVG, § 8 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG, § 9 Abs 4 BPersVG, § 5 BfRG
    Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG; Willkürkontrolle bei der Stellenbesetzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 BPersVG, § 5 BfRG
    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag auf -; Arbeitsgeber; gesetzlicher Vertreter; Bundesinstitut für Risikobewertung; Vizepräsident; ständiger Vertreter; Anwesenheitsvertreter; Vollmacht; Weiterbeschäftigung; Unzumutbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der Tierpfleger; kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Die Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Verfahren OVG 62 PV 3.10, es würden "unter Umständen" auch Berufsanfänger auf E6-Stellen eingestellt, sei allein der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der abschließenden Klärung der Eingruppierung von Tierpflegern als Berufsanfänger geschuldet gewesen.

    Der Vortrag des Antragstellers zur Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Termin am 16. Dezember 2010 in der Sache OVG 62 PV 3.10 sei unglaubhaft.

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4 m.w.N., und des erkennenden Senats, vgl. nur Beschluss vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 15 ff.).

    Es trifft allerdings zu, dass der Antragsteller in der mündlichen Anhörung am 16. Dezember 2010 in einem anderen Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG (OVG 62 PV 3.10) vor dem Senat erklärt hat, dass er, wenn er freie Stellen im Bereich von (E5 und) E6 für Tierpfleger zur Verfügung hätte, unter Umständen auch einen bei ihm gerade ausgebildeten Tierpfleger auf einer solchen Stelle beschäftigen (ihn aber entsprechend der "unterwertigen" Tätigkeiten entlohnen) würde.

    Die Beteiligte zu 1 hält diese Erklärung für unglaubhaft, weil sie die vorstehend wiedergegebene Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Termin am 16. Dezember 2010 in der Sache OVG 62 PV 3.10 nicht hinreichend erkläre.

    Letztlich versteht der Senat die Äußerung der Vertreterin des Antragstellers im Termin am 16. Dezember 2010 in der Sache OVG 62 PV 3.10 somit als eine Absichtserklärung, der der Präsident in seiner Erklärung entgegengetreten ist.

  • BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4 m.w.N., und des erkennenden Senats, vgl. nur Beschluss vom 16. Dezember 2010 - OVG 62 PV 3.10 -, juris Rn. 15 ff.).

    In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012, a.a.O., Rn. 4).

    Bei diesen sehr guten Fachkenntnissen, die die Bewertung der Stelle nach E6 rechtfertigen, handelt es sich um mehr als eine kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation, wie etwa die Fahrerlaubnis der Bundeswehr (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Soweit Stellenanteile in den Übersichten als "frei" aber mit dem Kommentar "ab...wieder Vollzeit" bezeichnet sind, stehen sie für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 nicht zur Verfügung, weil es sich um Stellen handelt, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei denen die Arbeitszeit befristet verkürzt ist (Stellen Nr. 284, 207, 248, 1054) und ein Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung besteht (vgl. § 9 TzBfG und § 11 TVÖD Bund; zu den vergleichbaren Fällen des Freihaltens von Arbeitsplätzen für aus der Elternzeit zurückkehrende Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die eine Rente auf Zeit beziehen, vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, freie Stellenanteile zusammenzufügen und für eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 zu nutzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Schließlich hat der Senat unterstellt, dass die Beteiligte zu 1 in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2011 rechtzeitig und hinreichend konkret die Bereitschaft erklärt hat, auch eine Beschäftigung in Teilzeit anzunehmen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Das Fehlen eines solchen Arbeitsplatzes muss vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 40).
  • BAG, 27.05.1981 - 4 AZR 1079/78

    Ständige Vertretung - Vertretung bei Abwesenheit - Vertretung bei Krankheit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Denn dem Begriff der ständigen Vertretung ist die Befugnis zur Anwesenheitsvertretung immanent (vgl. etwa im Tarifrecht Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1981 - 4 AZR 1097/78 -, PersV 1983, S. 294 - zur Abgrenzung gegen den sonstigen [allgemeinen] Vertreter).
  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen dem allgemeinen Vertreter, der zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG im Falle der Verhinderung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers berechtigt ist, jedoch auf den Verhinderungsgrund rechtzeitig hinweisen muss (Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 -, juris Rn. 27), und dem ständigen Vertreter, dessen Vertretungsbefugnis die Vertretung des Arbeitgebers im Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG einschließt, ohne dass es eines Hinweises auf den Vertretungsgrund bedarf (a.a.O. Rn. 28).
  • BVerwG, 03.06.2011 - 6 PB 1.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Auflösungsbegehren des öffentlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 1.11 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
    In seiner Entscheidung vom 8. Juli 2008 (- BVerwG 6 P 14.07 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zwischen der Vertretung im Verhinderungsfall mit Hinweisobliegenheit (Rn. 19), der Vertretung innerhalb einer selbständigen Ressortverantwortlichkeit mit Bekanntmachung der Ressortverteilung (Rn. 26) und der ständigen Vertretung (Rn. 27) unterschieden.
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06

    Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 61 PV 6.17

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der

    Die weitere Forderung des Verwaltungsgerichts, dass es im Weiteren auch nachvollziehbarer und objektiver Kriterien bedürfe, die eine Benachteiligung der Jugendvertreter ausschlössen, verkennt, dass die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG gerade nicht auf ihre Richtigkeit oder Plausibilität hin zu überprüfen sind, sondern lediglich einer Missbrauchskontrolle unterliegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - OVG 62 PV 10.12 -, juris Rn. 37).

    Hier aber geht es um die erste Entscheidungsebene, nämlich um die Entscheidung des Arbeitgebers, welche Anforderungen auf dem Arbeitsplatz zu erfüllen sind, die aber von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - OVG 62 PV 10.12 -, juris Rn. 5).

  • VG Magdeburg, 15.07.2014 - 10 A 1/13

    Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten

    Bei der Antragstellerin als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist von einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auszugehen, wenn in der fraglichen Dienststelle im Rahmen der Haushaltsplanung keine Stelle zur Verfügung steht, die mit dem betroffenen Arbeitnehmer besetzt werden könnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 12.12.2013 - OVG 62 PV 10.12 -, juris [Rdnr. 41 f.]).

    Stellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei denen die Arbeitszeit befristet verkürzt ist oder aus sonstigen Gründen ein Anspruch auf Rückkehr zu einer Beschäftigung besteht, stehen für eine Besetzung mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht zur Verfügung (OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 12.12.2013, a. a. O., Rdnr. 43).

  • BVerwG, 14.01.2015 - 5 PB 6.14

    Befugnis für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG; ständiger Vertreter

    PVB Berlin OVG Berlin-Brandenburg - 12.12.2013 - AZ: OVG 62 PV 10.12.
  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 13.15

    Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Spezifisches Kennzeichen einer "ständigen" Vertretung gegenüber anderen Vertretungsformen ist es gerade, dass der ständige Vertreter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich die Geschäfte nicht nur bei einer Verhinderung des Vertretenen wahrnimmt, sondern auch bei dessen Anwesenheit, gleichsam neben diesem (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2013 - 1 WB 37/12, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - OVG 62 PV 10.12, juris, Rn. 26).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht